SATZUNG

des Mietervereins Memmingen und Umgebung e.V.



§ 1 Der Mieterverein Memmingen und Umgebung e.V. hat seinen Sitz in Memmingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er bezweckt unter Ausschluß parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen die Wahrung und Förderung der wohnwlrtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Vertretung der Mitglieder vor den ordentlichen Gerichten in besonders gelagerten Fällen.
b) Einwirkung und Mitarbeit bei der Gesetzgebung und Verwaltung in den für die Mitglieder in Betracht kommenden Belangen,
c) Förderung des gemeinnützigen Wohn- und Siedlungswesens,
d) Schaffung eines sozialen Miet- und Wohnrechts.

§ 2 Mitglied kann ohne Unterschied des Geschlecht,s jeder Mieter und Untermieter werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist Die Aufnahme erfolgt auf formlosen Antrag durch die Geschäftsstelle. Im Zweifelsfall entscheidet die Vorstandschaft über die Aufnahme endgültig,

§ 3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzte Aufnahmegebühr sowie den Jahresbeitrag als Bringschuld anzuerkennen und den Jahresbeitrag bis spätestens jeweils 15. 1. zu entrichten. Im Jahresbeitrag ist außer Auskunft und Beratung ein Hilfsfond enthalten. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 2 Jahre und kann erst im 3. Jahr gekündigt werden. Auskünfte und Rechtsberatung erhalten nur Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben.

§ 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung für das Ende des laufenden Geschäftsjahres. Sie muss 3 Monate vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Lässt sich ein Mitglied dem Verein gegenüber schädigende Handlungen zuschulden kommen oder verstößt das Mitglied gegen die allgemeinen Mieterinteressen, so erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand; nach erfolgter endgültiger Beschlussfassung durch die Vorstandschaft. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb 14 Tagen das Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und evtl. Funktionen.

§ 5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigem gegenüber nur das Vereinsvermögen.

§ 6 Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 7 Der Verein besorgt seine Geschäfte durch den geschäftsführenden Vorstand. Derselbe bestellt jährlich für das Geschäftsjahr ein Mitglied als Rechtsberater gegen Entgelt sowie einen Syndikus. Der geschäftsführende Vorstand erhält eine Aufwandsentschädigung, die durch die Gesamtvorstandschaft festgesetzt wird.

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er wird in der Mi1gllederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mittels Stimmzettel gewählt und verbleibt so lange im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, ist die Wahl auch nach Zuruf durch offene Abstimmung zulässig. Baraufwendungen für die Vereinstätigkeit werden ersetzt. Gleichzeitig wird ein Vereinsausschuss gewählt, welcher den geschäftsführenden Vorstand in der Vereinsarbeit unterstützt. Die Aufgabenteilung wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung vorgenommen.

§ 9 Der Vorstandschaft obliegt:
a) Die Abfassung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
b) Der Abschluss von Verträgen aller Art.
Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der jeweils Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über alle Verhandlungen ist eine Verhandlungsschrift zu führen und vom geschäftsführenden Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 1. Juni statt. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Wochen. Die Einberufung erfolgt durch Ausschreibung in der Memminger Zeitung. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB. Zutritt haben nur Mitglieder gegen Vorweis des Mitgliederbuches. Die Beiträge müssen voll entrichtet sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird ohne Einhaltung einer bestimmten Frist einberufen, wenn die Vorstandschaft dies für notwendig findet Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen. welches der geschäftsführende Vorstand und der Schriftführer zu unterschreiben haben.

§ 11 Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
a} Geschäftsbericht
b) Kassenbericht
c) Wahl der Vorstandschaft
d} Anträge
Anträge sind schriftlich 14 Tage vor der Generalversammlung der Vorstandschaft einzureichen.
e) zu wählen sind:
1) der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier. Schriftführer
2) Beisitzer
3) Kassenprüfer

§ 12 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden mittels geheimer Abstimmung. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Memmingen, den 23. April 1955
Diese Satzung wurde am 30. April 1956 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 8 der Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen am 27. März 1971 und 4. Juli 1971 neu gefasst und am 4. August 1971 in das Vereinsregister eingetragen und erneut geändert am 23. April 1983. Erneut geändert am 16. Juni 1986.